Allgemeine Geschäftsbedingungen («AGB») der NRS Treuhand AG, Zürich
Version 09.2023 (Als PDF downloaden)
1. Geltungsbereich
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen und Verträge (mündlich und schriftlich), welche NRS Treuhand AG (nachfolgend als «NRS» bezeichnet) für seine Kunden anbietet und mit diesen abschliesst. Der Mandatsvertrag und diese AGB bilden die Vertragsgrundlage für die Erbringung von Leistungen der NRS gegenüber dem Kunden. Die Parteien können im Mandatsvertrag von diesen AGB abweichende Regelungen treffen. Bei Widersprüchen gehen die Bestimmungen im Mandatsvertrag diesen AGB vor. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
2. Grundlagen der Geschäftsbeziehungen
Vertragsgegenstand sind die im Einzelfall im Mandatsvertrag vereinbarten und von NRS auszuführenden Tätigkeiten. Ein Auftrag kann indes auch vorliegen, wenn weder ein Mandatsvertrag noch eine schriftliche Instruktion seitens des Kunden, d.h. lediglich eine mündliche Anfrage zu einer Sachverhaltsabklärung vorliegt. Auch die Zustellung von Unterlagen z.B. zur steuerlichen oder buchhalterischen Verarbeitung ohne kundenseitige explizite Anweisung stellt einen Auftrag dar. Auch in diesen Fällen bilden die vorliegenden AGB die Vertragsgrundlage für die Erbringung von Leistungen der NRS gegenüber dem Kunden.
NRS übernimmt keine Gewährleistung oder Garantie für den Eintritt bestimmter wirtschaftlicher Ereignisse oder Folgen, auch wenn sie dem Kunden beratend zur Seite steht. Aus diesem Grunde kann NRS ungeachtet der Überlassung bestimmter Arbeitsergebnisse auch keine verbindlichen Erklärungen in Form von Erwartungen, Prognosen oder Empfehlungen hinsichtlich des Eintritts von bestimmten Ergebnissen abgeben.
Soweit Terminangaben nicht ausdrücklich als verbindliche Zusicherung vereinbart sind, gelten sie als allgemeine Zielvorgabe.
Gutachten, Stellungnahmen, Präsentationen und dergleichen sind erst mit ihrer rechtsgültigen Unterzeichnung verbindlich. Zwischenberichte und vorläufige Arbeitsergebnisse, deren Entwurfscharakter ausdrücklich festgehalten wird oder sich aus den Umständen ergibt, können vom endgültigen Ergebnis erheblich abweichen und sind daher nicht verbindlich.
NRS kann sich zur Leistungserbringung geeigneter Dritter bedienen; diese unterliegen ebenfalls einer angemessenen Verschwiegenheitspflicht (analog Ziffer 8).
Nachträglich vereinbarte Leistungsänderungen können eine Anpassung des Honorars nach sich ziehen.
3. Mitwirkung des Kunden
Alle zur ordnungsgemässen Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen sind vom Kunden unaufgefordert und rechtzeitig in der vereinbarten Form an NRS zu übermitteln. NRS darf davon ausgehen, dass gelieferte Unterlagen und Informationen richtig und vollständig sind.
Überlassene Unterlagen und Informationen werden von NRS nicht auf ihre Richtigkeit und Gesetzmässigkeit geprüft.
4. Beizug Dritter
NRS ist nach vorgängiger Absprache mit dem Kunden berechtigt, auch externe Berater, Revisoren, Rechtsanwälte, Sachverständige und andere externe Hilfspersonen beizuziehen. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden entsprechende Aufträge im Namen und auf Rechnung des Kunden erteilt.
5. Digitaler Informationsaustausch
Die Parteien können für die Abwicklung Ihrer Dienstleistungen und für die Kommunikation elektronische Lösungen (E-Mail, Kommunikationsplattform, Cloud-Dienste und Ähnliches) einsetzen. Bei der elektronischen Übermittlung und Speicherung können Daten abgefangen, vernichtet, manipuliert oder anderweitig nachteilig beeinflusst werden sowie aus anderen Gründen verloren gehen und verspätet oder unvollständig ankommen. Jede Partei hat daher in eigener Verantwortung angemessene Vorkehrungen zur Sicherstellung einer fehlerfreien Übermittlung, Entgegennahme und Speicherung sowie zur Erkennung von inhaltlich oder technisch mangelhaften Elementen zu treffen.
NRS unterhält angemessene technische und organisatorische Sicherungsmassnahmen gemäss dem aktuellen Stand der Technik, um die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der Daten bestmöglich sicherzustellen. NRS ist es freigestellt, entsprechende Dienste bei professionellen Drittanbietern zu beziehen.
NRS kann dem Kunden Dritt-Software zur Verfügung stellen. Die Bedingungen richten sich ausschliesslich nach den Angaben des Softwareanbieters. Sofern vereinbart, stellt NRS sicher, dass die Software nach Vorgaben des Anbieters gewartet und aktualisiert wird. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Drittanbieter im Rahmen der Wartung Zugang zu seinen Daten erhalten kann, wobei diese ebenfalls einer angemessenen Verschwiegenheitspflicht unterstehen.
NRS kann für seine IT-Dienstleistungen eine Nutzungsgebühr erheben oder Drittgebühren weiterverrechnen.
Übermittelt NRS im Namen des Kunden Daten über elektronische Portale oder in ähnlicher Weise an Drittparteien oder Behörden, so bleibt der Kunde für den Inhalt dieser Daten verantwortlich.
Bei all diesen Anwendungen steht NRS für eine sorgfältige Erfüllung ihrer Verpflichtungen sowie der Einhaltung der anwendbaren gesetzlichen Vorgaben ein. Sie kann aber keine Verantwortung für den absoluten Schutz der Daten und Datenübermittlung übernehmen. Die Risiken des digitalen Informationsaustauschs können durch eine verschlüsselte Übermittlung reduziert werden, z.B. durch Verschlüsselung von E-Mails und deren Anhängen oder der Verwendung einer Zustellplattform. Sofern Informationen im Rahmen des Auftrages nur in verschlüsselter Form elektronisch übermittelt werden dürfen, ist dies im Mandatsvertrag explizit zu regeln.
6. Datenschutz
NRS und der Kunde verpflichten sich zur Einhaltung der anwendbaren Datenschutzvorschriften.
Der Kunde ermächtigt NRS die von ihm übermittelten Personendaten, zu allen mit der Vertragserfüllung zusammenhängenden Zwecken, zu bearbeiten und bei Bedarf, Dritten im Ausland bekannt zu geben. Der Kunde teilt NRS Personendaten Dritter nur mit, wenn er dazu berechtigt ist und die Personendaten korrekt sind. Insbesondere nimmt er seine damit verbundenen Informationspflichten gegenüber Betroffenen wahr und holt allenfalls notwendige Einwilligungen vorab ein. Diese legt er NRS bei Bedarf vor.
Im Übrigen erfolgt die Verarbeitung von Personendaten im Rahmen der jeweils aktuell gültigen und unter DSE NRS abrufbaren Datenschutzerklärung von NRS. Wo NRS ihre Dienstleistungen gegenüber den Kunden als Auftragsverarbeiterin erbringt, kommen zudem die Bestimmungen des Auftragsverarbeitungsvertrages NRS («AVV NRS») zur Anwendung (z.B. Payrolling und HR-Administration). Der AVV NRS bildet in diesem Falle integrierenden Bestandteil des jeweiligen Mandatsvertrages. Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Mandatsvertrag und dem AVV NRS geht letzterer den Bestimmungen des Mandatsvertrages vor.
Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er mit der beschriebenen Bearbeitung von Personendaten einverstanden ist und er seine damit verbundenen Rechte und Pflichten kennt.
7. Schutz- und Nutzungsrechte
Sämtliche Urheber- und Nutzungsrechte an allen durch NRS erstellten Unterlagen, Produkten oder sonstigen Arbeitsergebnissen sowie dem dabei entwickelten oder verwendeten Know-How verbleiben bei derselben. Mit der vollständigen Bezahlung des Honorars räumt NRS dem Kunden jeweils ein zeitlich unbefristetes, nicht ausschliessliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum ausschliesslichen Eigengebrauch an den ihm überlassenen Unterlagen, Produkten und sonstigen Arbeitsergebnissen einschliesslich des jeweils dazugehörigen Know-How ein.
Die Weitergabe von Unterlagen, Produkten und sonstigen Arbeitsergebnissen oder von Teilen derselben sowie einzelner fachlicher Aussagen durch den Kunden an Dritte ist nur mit vorgängiger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch NRS zulässig oder wenn sich das Recht zur Weitergabe aus den Umständen ergibt.
Der Kunde darf die ihm von NRS überlassenen Unterlagen, insbesondere die verbindliche Berichterstattung, nur im unveränderten Zustand verwenden oder, falls er dazu ermächtigt ist, weitergeben. Gleiches gilt für Produkte und sonstige Arbeitsergebnisse, soweit deren Zweck nicht in einer weiteren Bearbeitung durch den Kunden besteht.
Ein Hinweis auf die bestehende Vertragsbeziehung zwischen den Parteien, insbesondere im Rahmen der Werbung oder als Referenz, ist nur bei gegenseitigem Einverständnis beider Parteien gestattet.
8. Verschwiegenheit
NRS ist verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, über die sie im Rahmen der Kundenbeziehung Kenntnis erhält, Stillschweigen zu bewahren.
Ausgenommen hiervon ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen bei Vorliegen einer Ermächtigung des Kunden zur notwendigen Wahrung berechtigter Interessen von NRS, soweit die jeweiligen Dritten einer gleichwertigen Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterliegen, sowie auf gerichtliche oder behördliche Verfügung hin. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort. Diese Verpflichtung hindert NRS nicht an der Ausführung von gleichen oder ähnlichen Aufträgen für andere Kunden.
9. Honorar, Auslagen und Zahlungsbedingungen
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, basiert das Honorar auf den anwendbaren Stundensätzen von NRS und dem effektiven Zeitaufwand. Das Honorar kann in einem Mandatsvertrag festgelegt werden.
NRS kann ihre allgemeinen Stundensätze sowie allfällige Fixhonorare bei Bedarf anpassen. Bei Mandatsverträgen mit Mindestlaufzeiten und / oder Kündigungsfristen informiert NRS den Kunden entsprechend den vereinbarten Fristen im Voraus über die Anpassung, falls diese zu einer Erhöhung des Gesamthonorars für die vereinbarten Dienstleistungen führen sollte. Individuelle Erhöhungen von Stundensätzen einzelner Mitarbeitenden, welche auf den Abschluss einer wesentlichen fachlichen Weiterbildung oder aufgrund ihrer Höherstufung der Seniorität zurückzuführen sind, bleiben jederzeit möglich. Sofern dadurch das vereinbarte oder das bisherige Gesamthonorar für dieselbe Dienstleistung insgesamt höher ausfallen sollte, wird NRS die Leistungserbringung auf Wunsch des Kunden und soweit möglich an andere Mitarbeitende mit tieferen Stundensätzen übertragen.
Erforderliche oder vom Kunden gewünschte, nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes können zu einer angemessenen Anpassung des Honorars führen. NRS kann angemessene Vorschüsse auf Honorare oder Auslagen verlangen sowie Zwischenrechnungen für erbrachte Tätigkeiten und Auslagen stellen. Sie kann die Erbringung weiterer Tätigkeiten von der vollständigen Begleichung der geltend gemachten Beträge abhängig machen.
Kostenvoranschläge werden nicht verzinst. Sie beruhen auf der Einschätzung der künftig im Rahmen der Aufgabe notwendigerweise anfallenden Arbeiten und setzen die Erfüllung der Mitwirkungspflicht des Kunden voraus. Ausgangspunkt solcher Schätzungen stellen die vom Kunden angegebenen Daten dar. Demzufolge sind solche Kostenvoranschläge für die definitive Berechnung des Honorars nicht verbindlich. Kostenvoranschläge und anderweitige Angaben von Honoraren oder Auslagen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
Allfällige Reisespesen für Distanzen >100km sowie Übernachtungsspesen werden dem Kunden vorbehältlich seiner vorherigen Freigabe nach effektivem Anfall in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt für wesentliche Aufwendungen, welche NRS im Zusammenhang mit dem Direktversand von Unterlagen im Auftrag des Kunden entstehen (z.B. Versand von Lohnabrechnungen an seine Mitarbeitenden). Alle sonstigen Auslagen / Spesen werden pauschal mit 3% des vereinbarten Honorars verrechnet und gelten damit als abgegolten.
Honorarrechnungen und Abrechnungen von Auslagen sind innert 30 Tagen zur Zahlung fällig, sofern im Mandatsvertrag keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden.
10. Haftung
NRS steht für eine sorgfältige Auftragserfüllung unter Beachtung der Vorgaben des Berufsstandes «EXPERTsuisse» ein.
NRS haftet für Schäden aus ihren Dienstleistungen nur im gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Rahmen, namentlich bei rechtswidriger Absicht oder Grobfahrlässigkeit. Eine weitergehende Haftung sowohl für mittlere- und leichte Fahrlässigkeit als auch für indirekte Schäden, entgangener Gewinn, Datenverlust und Folgeschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. In jedem Falle beschränkt sich eine allfällig gesetzlich zwingende Haftung auf maximal die Höhe des durchschnittlichen Jahreshonorars für den betroffenen Auftrag.
Ist das Verhalten des Kunden mitverantwortlich für den entstandenen Schaden, so ist NRS ohne Weiteres von einer Haftung befreit. Als mitverantwortliches Verhalten gelten insbesondere unvollständige, widersprüchliche oder verspätete Informationen und Unterlagen sowie nicht weitergegebene Informationen oder Unterlagen.
11. Gewährleistung der NRS Treuhand AG
Die Leistungen von NRS gegenüber Kunden basieren grundsätzlich auf dem Auftragsrecht nach Art. 394ff OR. Vor diesem Hintergrund verpflichtet sich NRS zu einer sorgfältigen Vertragserfüllung im Interesse des Kunden. Ein bestimmter Erfolg ist aber in keinem Fall geschuldet.
Wurde davon abweichend die Herstellung eines Werkes im Sinn von Art. 363ff OR vereinbart, so hat der Kunde Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel durch NRS innert angemessener Frist, wobei solche Mängel NRS umgehend (spätestens 10 Tage nach Übergabe des Arbeitsergebnisses) und schriftlich anzuzeigen sind. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Werk als genehmigt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Kunde ausschliesslich einer angemessenen Minderung verlangen. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gilt die Haftungsbeschränkung gemäss Ziffer 10. Eine weitergehende Gewährleistung ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Die Erstellung von Jahresrechnungen, Lohnabrechnungen, Steuererklärungen und dergleichen stellen keine Werke im Sinne von Art. 363ff OR dar, sondern unterliegen dem Auftragsrecht.
12. Auflösung des Vertrages und deren Folgen
Der Vertrag kann beidseits jederzeit schriftlich und mit unmittelbarer Wirkung oder, sofern Mindestvertragslaufzeiten vereinbart worden sind, auf den Ablauf eines bestimmten Datums ordentlich gekündigt werden.
Im Falle einer Kündigung sind die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen als auch die zum ordnungsgemässen Abschluss des Auftrages erforderlichen Leistungen durch den Kunden zu vergüten. Die erbrachten Leistungen sind durch den Kunden auf der Grundlage des effektiven Zeitaufwandes und der jeweils geltenden Honorarsätze zuzüglich der angefallenen Auslagen zu bezahlen.
Erfolgt eine Kündigung zur Unzeit, verpflichtet sich die kündigende Partei, der anderen Partei den Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Unzeit entsteht.
Im Falle einer Kündigung infolge eines vertragswidrigen Verhaltens einer Partei, hat diese der kündigenden Partei den ihr infolge der Kündigung entstehenden Schaden zu ersetzen.
13. Unterlagen und Daten
Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses stellt NRS dem Kunden dessen Unterlagen und Daten in zu vereinbarender Form zur Verfügung. Die entsprechenden Leistungen der NRS sind kostenpflichtig. NRS ist zwecks Dokumentation seiner erbrachten Leistungen berechtigt, aber nicht verpflichtet, Kopien von Unterlagen und Daten des Kunden zu behalten.
Der Kunde ist für die Aufbewahrung der Unterlagen und Daten sowie für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.
14. Schlussbestimmungen
Eine Verrechnung mit von NRS nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen seitens des Kunden ist ausgeschlossen.
Sollten Bestimmungen dieser AGB oder des Mandatsvertrages (inkl. Beilagen) ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, sollen die übrigen Bestimmungen dennoch wirksam bleiben. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Allfällige Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB oder des Mandatsvertrages (inkl. Beilagen) bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den vorstehenden Schriftlichkeitsvorbehalt. Die Schriftform wird erfüllt durch (i) Einhaltung der in Art. 13 OR vorgesehenen Form, (ii) wechselseitige Übermittlung von handschriftlich unterzeichneten Vertragskopien auf telekommunikativem Weg, insbesondere als E-Mail-Anhang, und / oder (iii) wechselseitige Unterzeichnung eines elektronischen Vertragsdokuments mit mindestens fortgeschrittenen elektronischen Signaturen im Sinne von ZertES (Schweizer Recht) oder eIDAS (EU-Recht).
Diese AGB können von NRS jederzeit angepasst werden. Sofern der Kunde diese AGB nicht innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach Mitteilung ablehnt, gelten sie als genehmigt.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Die vorliegenden AGB sowie die diesen zugrundeliegenden Vertragsbeziehungen unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht, unter Ausschluss von kollisionsrechtlichen Normen sowie dem Wiener Kaufrecht.
Für sämtliche sich daraus ergebenden Streitigkeiten vereinbaren die Parteien als ausschliesslichen Gerichtsstand den Sitz der NRS. NRS ist auch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz / Wohnsitz zu belangen.
Erfüllungsort ist der Sitz von NRS.
Zürich, August 2023